Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist eine Form der vollstationären Pflege. Sie ist auf maximal acht Wochen im Jahr begrenzt und soll zumindest für diese kurze Zeit zur Entlastung der pflegenden Angehörigen beitragen. So wird die Kurzzeitpflege für gewöhnlich im Anschluss an eine stationäre Behandlung bzw. nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen. Sie wird auch dann genutzt, wenn die häusliche bzw. teilstationäre Pflegesituation zeitweise zur Überforderung wird.
Kurzzeitpflege bei WH Care Gnarrenburg GmbH
Entlastung für pflegende Angehörige und ein Tapetenwechsel für Pflegebedürftige: Die Möglichkeit der Kurzzeitpflege kann für beide Parteien in Veränderungsphasen (nach Krankenhausaufenthalt, wenn die Pflege zu Hause noch nicht möglich ist, in Feriensituationen) eine sichere Betreuungsform und eine Entlastung der Pflegesituation darstellen.
Kurzzeitpflege dient dazu, Krisensituationen zu überbrücken sowie Sicherheit und Entlastungsräume für Sie als pflegenden Angehörigen zu schaffen. Dazu haben Sie im Rahmen der Kurzzeitpflege den Anspruch auf eine maximal achtwöchige, bezuschusste, vollstationäre Pflege. Für diese Form der Pflege sind in unseren Häusern eigentlich immer Plätze frei. Wir beraten Sie gern über die genauen Modalitäten und die Möglichkeit von Zuschüssen.
Dauer der Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tagen im Jahr beschränkt. Für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Ver-hinderungspflege kombiniert werden.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist eine Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich. Kurzzeitpflege kann laut Definition nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung wie einem Pflegeheim oder unserem Lebens- und Gesundheitszentrum durchgeführt werden.
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannten Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sowie Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen.
Was kostet eine Kurzzeitpflege?
Grundsätzlich setzen sich die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege aus den üblichen drei Hauptposten einer Pflegeheimunterbringung zusammen:
Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten (Instandhaltung etc.) und Pflegekosten
Die Pflegekassen bezuschussen im Rahmen einer Kurzzeitpflege die anfallenden Pflegekosten mit einem Pauschalbetrag von 1.612 Euro. Dieser wird unabhängig vom Pflegegrad bezahlt, aber erst ab Pflegegrad 2. Menschen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege, d. h. insgesamt bis zu 3.224 Euro pro Jahr.
Die Kurzzeitpflege ist eine Form der vollstationären Pflege. Sie ist auf maximal acht Wochen im Jahr begrenzt und soll zumindest für diese kurze Zeit zur Entlastung der pflegenden Angehörigen beitragen. So wird die Kurzzeitpflege für gewöhnlich im Anschluss an eine stationäre Behandlung bzw. nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen. Sie wird auch dann genutzt, wenn die häusliche bzw. teilstationäre Pflegesituation zeitweise zur Überforderung wird.
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VerhinderungspflegeVerhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist auch eine Leistung der Pflegeversicherung. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Ist eine Notsituation entstanden und es muss sehr schnell gehen, dann ist Verhinderungspflege auch in unserer Einrichtung mit Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege möglich. Die Finanzierung der Pflege bleibt gesichert, denn Leistungen der Kurzzeitpflege und Leistungen der Verhinderungspflege sind kombinierbar.